ERZBISTUM KÖLN

Statut der Ritterschaft vom Heiligen Sebastianus in Europa     [pdf]

Präambel

 

Um die geistigen und geistlichen Werte des christlichen Abendlandes in einem einigen Europa zu verwirklichen und diese Werte zu verteidigen, setzt sich die RITTERSCHAFT VOM HEILIGEN SEBASTIANUS IN EUROPA als christliche Verbindung in der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT HISTORISCHER SCHÜTZEN ( EGS ) ein, um in einem vereinten, christlichen Europa das brüderliche Miteinander zu fördern um so zu einer dauernden, Völker verbindenden Freundschaft in Europa beizutragen.

 

Die Ritterschaft wurde in ihrer ursprünglichen Form 1985 in Eupen  -B-  begründet.

 

Die Ritterschaft versteht sich als christliche Gemeinschaft in Europa in der katholischen Kirche.

 

 

§ 1 - Name und Sitz

 

Stifter und Träger der Ritterschaft ist die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT HISTORISCHER SCHÜTZEN:

Die Gemeinschaft führt den Namen “RITTERSCHAFT VOM HEILIGEN SEBASTIANUS IN EUROPA” unter der lateinischen Bezeichnung “EQUITES SANCTI SEBASTIANI IN  EUROPA”.

Sitz der Europäischen Gemeinschaft Historischer Schützen und der Ritterschaft vom Heiligen Sebastianus in Europa ist Eindhoven in den Niederlanden, wo die Europäische Gemeinschaft Historischer Schützen eingetragen ist und im Jahre 1955 gegründet wurde.

Die Geschäftsanschrift der Ritterschaft ist die Anschrift des jeweiligen Kanzlers.

Der Gerichtsstand ergibt sich aus dem Wohnsitz des jeweiligen Kanzlers.

Die Ritterschaft kann auf Beschluss des Ritterrates Niederlassungen und Komtureien errichten.

Die Komtureien sollen in ihren Grenzen mit den Grenzen der Regionen der EGS übereinstimmen.

 

Die Ritterschaft ist an das Haus Habsburg gebunden, das den Großmeister der Ritterschaft stellt.

Die Ritterschaft ist als Gruppierung in der EGS an die Beschlüsse der Plenarversammlung der EGS gebunden.

Der Wahlspruch der Ritterschaft lautet: “ PRO  DEO -  PRO EUROPAE CHRISTIANAE  UNITATE   PRO VITA” (“ Für Gott - Für ein vereintes, christliches Europa - Für das Leben ” )

 

 

§ 2 - Gemeinnützigkeit

 

Die Ritterschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der Ritterschaft dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ritterschaft.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ritterschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Ritterschaft wird selbst tätig, kann sich aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

 

 

§ 3 - Zweck und Aufgaben der Ritterschaft

 

Die Ritterschaft will in zeitgemäßer Form die Werte des christlichen Abendlandes in Europa erhalten und verteidigen. Sie tritt aus christlicher Überzeugung  atheistischen Strömungen entgegen und bekämpft durch gelebten Glauben die geistigen,
ethischen und moralischen Zerfallserscheinungen unserer Zeit.

 

Die Ritterschaft sieht sich in der Tradition der christlichen Ritter und strebt die Anerkennung durch die katholische Kirche als katholischer Verband an und fördert in diesem Rahmen die ökumenische Gesinnung.

 

Als Gemeinschaft in der katholischen Kirche benennt die Ritterschaft in Abstimmung mit der  Kirche * einen katholischen Geistlichen als Praeses der Ritterschaft. Dieser unterstützt den Großmeister und den Ritterrat in der Sorge um das religiöse Leben der christlichen Gemeinschaft.

 

Die Ritterschaft tritt nach dem Vorbild im starken Glauben des Heiligen Sebastianus für die Pflege und Erhaltung der europäisch-christlichen Kulturgemeinschaft ein.

 

Die Ritterschaft fördert Demokratie, Freiheit und Toleranz und wendet sich gegen Intoleranz und Totalitarismus und verpflichtet ihre Mitglieder auf den Gedanken eines vereinten christlichen Europas sowie zu Ritterlichkeit, Brüderlichkeit, Hilfsbereitschaft und Nächstenliebe im eigenen
Volk und in der europäischen Völkergemeinschaft.

 

Die Ritterschaft fordert und fördert das brüderliche Miteinander der europäischen Völker und trägt damit zu einer dauerhaften, Völker verbindenden Freundschaft in Europa bei.

 

Die Ritterschaft fördert und unterstützt die sozialen, karitativen und wissenschaftlichen Aktivitäten der Europäischen Gemeinschaft Historischer Schützen (EGS) und deren Mitgliedsvereinigungen.

 

Die Ritterschaft setzt durch eigene Glaubens- und Sozialprojekte Zeichen, die dem Wahlspruch „Für Gott, Für ein vereintes christliches Europa, Für das Leben“ glaubhaft
Ausdruck verleihen. 

 

* Im Anerkennungsverfahren mit der katholischen Kirche wird geklärt, welche katholische Autorität den Praeses ernennt. Die entsprechende Regelung wird durch Beschluss des Ritterrates ergänzende Bestimmung dieses Statuts.

 

 

§ 4 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 - Wappen derRitterschaft

 

Das Wappen der Ritterschaft zeigt auf blauem Grund ein weißes, achtspitziges Kreuz mit goldenen Kugeln an den acht Spitzen. Durch die Mitte des Kreuzes gehen zwei gekreuzte, nach oben gerichtete, goldene Pfeile. In der Kreuzvierung liegt das Siegel des Carolus Magnus. Um dieses Kreuz ist ein Strahlenkranz von zwölf fünfstrahligen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, angeordnet.

 

Das gleiche Wappen wird auf blauer Fahne, als Banner, Fahne, Standarte oder Wimpel geführt.

 

Die Ritter vom Heiligen Sebastianus in Europa tragen zu den offiziellen Veranstaltungen die entsprechenden Zeichen der Gemeinschaft.

 

 

§ 6 - Mitgliedschaft

 

Aufnahmebedingung ist die Anerkennung des Statuts und des Reglements der Ritterschaft, ihrer Ziele und der Ziele der EGS.

 

Als Ritter aufgenommen werden können Angehörige der katholischen Kirche und von ihr anerkannter christlicher Kirchen in Europa, die auf Grund ihrer Gesinnung bereit sind, die Ziele und Zwecke der Ritterschaft zu unterstützen und  durch einen christlichen Lebenswandel Vorbild
für die Jugend in Europa zu sein.

 

Aufnahmekandidaten müssen unbescholten und volljährig sein und einen Bürgen aus den Reihen der Ritter benennen können, der die  Aufnahme befürwortet.

 

Auch kann ein Ritter  dem Ritterrat  geeignete Personen zur Aufnahme in die Ritterschaft vorschlagen. Anträge auf Aufnahme müssen schriftlich gestellt und umfassend begründet werden. Über die Anträge entscheidet der Ritterrat auf Empfehlung der Komturei.

 

Die Aufnahme eines neuen Ritters erfolgt durch Ritterschlag im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes.

 

Die Ritter unterstützen die Ritterschaft durch einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch das Plenum der Ritterschaft festgelegt wird.

 

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft in der Ritterschaft endet durch:

1. Tod

2. Austritt

3. Ausschluss aus wichtigem Grund

 

Im Falle eines Austritts muß dieser mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres dem Kanzler durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

 

Wird ein Mitglied durch Beschluß des Ritterrates, der mit 2/3 Mehrheit erfolgen muß aus der Ritterschaft ausgeschlossen, so muß dies dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides das Schiedsgericht der EGS anrufen, dessen Entscheidung dann endgültig und unanfechtbar ist. Der Ausschluß kann unter anderem erfolgen wegen:

  • die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens
  • vorsätzlichen Verstoßes gegen Statut oder  Reglement der Ritterschaft
  • Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimal wiederholter Mahnung

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder müssen die Insignien an die Ritterschaft zurückgeben. Die Insignien der verstorben Ritter bleiben ohne Tragerecht im Besitz der Familie des Verstorbenen.

 

Ein ausscheidendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auch steht ihm das Recht auf Auseinandersetzung nicht zu.

 

 

§ 8 - Organe der Ritterschaft

 

Organe der Ritterschaft sind:

  1. der Großmeister
  2. die Regierung der Ritterschaft (gesetzlicher Vorstand)
  3. der Ritterrat (Präsidium)
  4. das Plenum der Ritterschaft (Mitgliederversammlung)
  5. das Schiedsgericht der EGS

 

1. Der Großmeister

 

Der Großmeister ist der höchste Repräsentant der Ritterschaft. Er leitet die Sitzungen des Ritterrates und des Plenums. Seine Aufgabe ist die Wahrung der der geistigen und geistlichen Ausrichtung der Ritterschaft. Er leitet die Sitzungen des Ritterrates und des Plenums.

Der Großmeister wird durch das Haus Habsburg gestellt.

 

2. Die Regierung der Ritterschaft (gesetzlicher Vorstand)

 

Die Mitglieder der Regierung sind die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums der EGS.
Sie werden durch die Plenarversammlung der EGS gewählt und durch den Großmeister als Regierung der Ritterschaft bestätigt. Grossmeister und Prior müssen katholisch sein.

 

Die Regierung besteht aus:

  1. dem Prior (1. Vorsitzender)   -   Präsident der EGS
  2. den Subprioren (stellv. Vorsitzende)   -   Vizepräsidenten der EGS
  3. dem Kanzler (Geschäftsführer)   -   Generalsekretär der EGS
  4. dem Tessaurier (Schatzmeister)   -   Penningmeester der EGS

Die Amtszeit der Regierung beträgt 6 Jahre und ist identisch mit der Amtszeit des geschäftsführenden Präsidiums der EGS.

 

Die Regierung führt die Geschäfte der Ritterschaft.

 

Die Regierung vertritt die Ritterschaft nach innen und außen. Es handeln immer zwei Mitglieder der Regierung gemeinsam.

 

Die Regierung handelt als Kollegium. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Priors.

 

Die Regierung berichtet im Plenum der Ritterschaft und in der Plenarversammlung über ihre Tätigkeiten.

 

 

3. Der Ritterrat (Präsidium)

 

Der Ritterrat  besteht aus:

  • dem Großmeister
  • der Regierung der Ritterschaft
  • dem Justiziar
  • dem Almosenier
  • dem Ceremonier
  • den Komturen

Die Mitglieder des Ritterrates werden, soweit nicht anders bestimmt, auf Vorschlag des Präsidiums der EGS durch das Generalkapitel gewählt und durch den Großmeister bestätigt.

 

Dem Ritterrat obliegt es, die Ritterschaft zu führen. Er ist das Kontrollorgan der Regierung. (die in Fällen der Kontrolle kein Stimmrecht im Ritterrat ausüben darf).

 

Des Weiteren ist der Ritterrat zuständig für:

  • die Aufnahme neuer Ritter
  • die Festlegung der Aufnahmegebühr als Vorschlag für die Beschlußfassung des Plenums
  • Erlaß des Reglements für alle Mitglieder der Ritterschaft
  • den Erlaß von Ordnungen und zeremoniellen Bestimmungen bei Veranstaltungen der Ritterschaft
  • die Errichtung von Niederlassungen und Komtureien
  • die Zusammenarbeit mit den Organen der EGS
  • die grundsätzliche Festlegung der Aufgabengebiete der einzelnen Bereiche
  • die Zusammenarbeit mit anderen christlichen Gemeinschaften und Organisationen
  • die religiösen und caritativen Aufgaben der Ritterschaft
  • die Einberufung und Durchführung des Plenums

Den Vorsitz im Ritterrat führt der Großmeister. Im Verhinderungsfalle wird er durch den Prior vertreten. Ist dieser ebenfalls verhindert wird die Sitzung durch einen der Subprioren geleitet. Sollten diese ebenfalls verhindert sein, so wird die Sitzung vom Kanzler geleitet.

 

Die Sitzungen des Ritterrates finden nach Bedarf statt. Die Sitzungen werden durch den Kanzler mit der Angabe der Tagesordnung eingeladen.

 

Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ritterrates dies in schriftlicher und begründeter Form verlangt.

 

Der Ritterrat ist das höchste Beschlußgremium der Ritterschaft  zwischen den Sitzungen des Plenums.

 

Der Ritterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

4. Das Plenum (Mitgliederversammlung)

 

Das Plenum ist die Versammlung aller Mitglieder der Ritterschaft.

Es tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen.

Es wird durch den Kanzler im Auftrag des Großmeisters mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen unter Angabe des Tagungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung kann mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen nachgereicht werden.

 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung in der Kanzlei eingegangen sein.

Später eingehende Anträge können nur nach Beratung im Ritterrat  mit Mehrheit des Plenums in die Beratung aufgenommen werden.

 

Das Plenum der Ritterschaft ist zuständig für:

  • die Wahl der Mitglieder des Ritterrates, soweit es sich nicht um geborene Mitglieder handelt.
  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • die Entgegennahme der Berichte der Regierung und des Ritterrates 
  • die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
  • die Entlastung der Regierung und des Ritterrates
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Änderung des Statuts als Vorlage zur Beschlussfassung durch die Plenarversammlung der EGS

 

Die vorschriftsmäßig einberufene Sitzung des Plenums ist ungeachtet der Zahl der Teilnehmer beschlußfähig, soweit dieses Statut keine anderen Vorschriften enthält.

Den Vorsitz im Plenum führt der Großmeister. Bei seiner Verhinderung führt der Prior den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert wird die Sitzung durch einen der Subpriore geleitet. Sind auch diese verhindert, so leitet der Kanzler die Sitzung.

Der Kanzler hat über den Verlauf der Sitzung eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen, welche von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

In der Sitzung des Plenums sind Stimmenübertragungen nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Verfassung diesem Statut nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Liegen zu einem Punkt mehrere mehr als zwei Anträge vor, wird in einem zweiten Abstimmungsgang über die beiden Anträge entschieden, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

 

Außerordentliche Sitzungen des Plenums werden durch den Kanzler im Auftrage des Großmeisters einberufen, wenn es die Interessen der Ritterschaft erfordern. In besonders wichtigen Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Sollten Entscheidungen notwendig werden, die keinen Aufschub dulden, ist der Ritterrat berechtigt, mit Mehrheit eine Dringlichkeitsentscheidung zu fällen, die der nachträglichen Genehmigung durch das Plenum bedarf.

 

Wenn mindestens einer weniger als Hälfte der Mitglieder des Generalkapitels in schriftlicher und begründeter Form unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung des Plenums verlangen, muß der Großmeister diesem Begehren stattgeben.

 

In einer außerordentlichen Sitzung des Plenums dürfen ausschließlich die zur Tagesordnung gestellten Punkte behandelt werden.

 

 

§ 9 - Das Schieds-u. Ehrengericht

 

Bei allen ritterschaftsordensinternen Streitigkeiten entscheidet in letzter Instanz das Schiedsgericht der EGS.

 

Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist bei ritterschaftsinternen Streitigkeiten ausgeschlossen. Zuwiderhandlung ist gleichbedeutend mit der Aufgabe der Mitgliedschaft.


 

§ 10 - Niederlassungen und Komtureien

 

Der Ritterrat  kann Niederlassungen und Komtureien errichten.

 

Die Komtureien sollen mit den räumlichen Bereichen der Regionen der EGS überein stimmen.

 

Die Komtureien und Niederlassungen stehen unter Aufsicht des Ritterrats und sind an die Weisungen der Gremien (Plenum, Ritterrat, Regierung, Großmeister) gebunden. Die Eigenschaft als Komturei oder Niederlassung kann durch den Ritterrat  entzogen werden.

 

Die Komtureien werden durch einen Komtur geführt, der vom Plenum auf Vorschlag der Mitglieder der Komturei bestätigt wird und Sitz und Stimme im Ritterrat hat.

 

Die Komtureien können in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich mit Zustimmung des Ritterrates Niederlassungen bilden.

 

Für die Komtureien und Niederlassungen kann der Ritterrat eine besondere Ordnung erlassen.

 

 

§ 11 - Änderung des Statuts

 

Änderungen des Statuts der Ritterschaft bedürfen der Bestätigung durch die Plenarversammlung der EGS.

 

Jede Änderung ist darüber hinaus durch den Großmeister der Ritterschaft zu bestätigen.

 

Änderungen des Statuts treten am Tage nach der Bestätigung durch den Großmeister in Kraft.

 

 

§ 12 - Auflösung der Ritterschaft

 

Die Ritterschaft  ist aufzulösen, wenn dies von mindestens 3/4 der Ritter Ordensmitglieder in schriftlicher Form bei der Regierung beantragt wird und die Plenarversammlung der EGS diesem Antrag mit einer 2/3 Mehrheit zustimmt.

 

In diesem Falle fällt das gesamte Vermögen der Ritterschaft an die Europäische Gemeinschaft Historischer Schützen ( EGS ).

 

Nach beschlossener Auflösung bleibt die Regierung so lange im Amt bis alle laufenden Geschäfte und die Liquidation abgeschlossen ist.

 

 

§ 13 - Schlußbestimmungen

 

Dieses Statut tritt in Kraft nach Bestätigung (Beschluss) durch die Plenarversammlung der EGS und  Bestätigung durch den Großmeister.

 

 

Nach eingehender Vorberatung im Rahmen von Generalkapitel und Plenarversammlung am 03.05.2013 in Rom, abschließend beraten am 17.08.2013 im Plenum der Ritterschaft und verabschiedet in der Plenarversammlung der EGS im Rahmen der Herbsttagung.

Neuss/Dormagen, den 17.08.2013

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